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Art. 51 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Haftung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gegenstände
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Art. 51 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Haftung

1. Die eingewiesene Person haftet für schuldhafte Beschädigungen, die über die ordentliche Abnützung hinausgehen.

2. Zur Schadensdeckung kann auf das Freikonto und das Zweckkonto zurückgegriffen werden.

3. Die disziplinarische oder strafrechtliche Verfolgung vorsätzlicher Sachbeschädigungen bleibt vorbehalten.

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