341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 50 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Austritt
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gegenstände
Art. 50 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Austritt
1. Wertsachen einer eingewiesenen Person, die sie beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung zurücklässt, werden nach Ablauf von fünf Jahren und die übrigen Gegenstände ein Jahr nach dem Austritt verwertet.
2. Der Erlös wird einem Fonds zur Unterstützung von Opfern und ihren Angehörigen oder von Eingewiesenen überwiesen.