341.11
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CH-BE
Art. 5 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Beratende Gremien
Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen - Im Allgemeinen
Art. 5 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Beratende Gremien
1. Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen können mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des AJV Gremien einsetzen, die sie in konzeptionellen, betrieblichen, personellen, finanziellen und baulichen Fragen beraten.
2. Sie legen deren Zusammensetzung, Organisation und Auftrag fest und informieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des AJV periodisch über die Tätigkeiten der beratenden Gremien.
3. Die beratenden Gremien können mit den Eingewiesenen und dem Vollzugspersonal Gespräche führen, haben jedoch weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnis.
4. Die Mitglieder der beratenden Gremien werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.