Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 5 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Beratende Gremien

Organisation und Aufgaben - Vollzugseinrichtungen - Im Allgemeinen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Beratende Gremien

1. Die Leitungen der Vollzugseinrichtungen können mit Zustimmung der Vorsteherin oder des Vorstehers des AJV Gremien einsetzen, die sie in konzeptionellen, betrieblichen, personellen, finanziellen und baulichen Fragen beraten.

2. Sie legen deren Zusammensetzung, Organisation und Auftrag fest und informieren die Vorsteherin oder den Vorsteher des AJV periodisch über die Tätigkeiten der beratenden Gremien.

3. Die beratenden Gremien können mit den Eingewiesenen und dem Vollzugspersonal Gespräche führen, haben jedoch weder Aufsichtsfunktion noch Weisungsbefugnis.

4. Die Mitglieder der beratenden Gremien werden gemäss der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen entschädigt.

← Art. 4 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 6 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →