341.11
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CH-BE
Art. 49 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Gegenstände
Art. 49 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze
Die Leitung der Vollzugseinrichtung legt fest, welche Gegenstände der eingewiesenen Person aus Gründen der Sicherheit, Ruhe und Ordnung sowie der Gesundheit und Hygiene abgenommen werden.
Nicht zulässige Gegenstände werden durch die Vollzugseinrichtung aufbewahrt, vernichtet oder auf Kosten der eingewiesenen Person eingelagert oder versendet.
Für nicht abgenommene Gegenstände ist die eingewiesene Person selbst verantwortlich.
Die Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass die Eingewiesenen Gegenstände des täglichen Bedarfs einkaufen können.