341.11
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CH-BE
Art. 48 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Austritt und Entlassung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vermögenswerte
Art. 48 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Austritt und Entlassung
Beim Austritt aus einer Vollzugseinrichtung erhält die eingewiesene Person eine Abrechnung ihrer Konten.
Bei der Entlassung entscheiden die Vollzugseinrichtung oder ausnahmsweise die BVD, ob die Vermögenswerte ganz oder teilweise der entlassenen Person oder einer geeigneten Stelle, wie namentlich die für die Gewährung von Sozialhilfe zuständige Stelle, ausgerichtet werden.
Barauszahlungen erfolgen gegen Quittung.