341.11
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CH-BE
Art. 47 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Sperrkonto (Sperrkonto 2)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vermögenswerte
Art. 47 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Sperrkonto (Sperrkonto 2)
1. Das Sperrkonto dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung.
2. Die Leitung der Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Sperrkontos bei nicht ausreichenden Guthaben auf dem Freikonto und dem Zweckkonto auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen, wenn
a) ein direkter Zusammenhang zur Entlassungsvorbereitung besteht oder
b) im Zeitpunkt des Antrags keine realistische Vollzugsöffnungsperspektive besteht und auf dem Sperrkonto ein Restbetrag mindestens in der Höhe des Vermögensfreibetrags nach den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung verbleibt.