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Art. 46 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zweckkonto (Sperrkonto 1)

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vermögenswerte
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Art. 46 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zweckkonto (Sperrkonto 1)

1. Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen.

2. Auf dem Zweckkonto werden insbesondere gutgeschrieben

a) nicht deklariertes Bargeld, das während des Vollzugs aufgefunden wird,

b) Beiträge aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie Guthaben der Pensionskasse, wenn diese ausnahmsweise nicht auf ein Bankkonto der eingewiesenen Person überwiesen werden können,

c) Taggelder aus der Unfallversicherung und der Krankenversicherung.

3. Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen.

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