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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 44 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Grundsätze

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vermögenswerte
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Art. 44 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Grundsätze

1. Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person

a) ein Freikonto,

b) ein Zweckkonto (Sperrkonto 1),

c) ein Sperrkonto (Sperrkonto 2),

d) bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Sperrkonto 3).

2. Sie erstellt in der Regel zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget, wobei sie sich an den Vorgaben der Sozialhilfegesetzgebung orientiert.

3. In Ausnahmefällen führen die BVD die Konten und erstellen zusammen mit der eingewiesenen Person ein Budget.

4. Das AJV regelt die Einzelheiten zu den Konten unter Berücksichtigung der Artikel 45 bis 48.

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