341.11
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CH-BE
Art. 43 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Definitive Entlassung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
Art. 43 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Definitive Entlassung
1. Die Entlassung erfolgt definitiv
a) bei Freiheitsstrafen mit Erreichen der Strafdauer,
b) mit Ablauf der Probezeit, sofern sich die Person in Freiheit bewährt hat,
c) bei Massnahmen mit dem Eintreten der Voraussetzungen gemäss dem StGB.