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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 42 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Bedingte Entlassung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
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Art. 42 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Bedingte Entlassung

Sind die Voraussetzungen nach den Bestimmungen des StGB erfüllt, wird die eingewiesene Person bedingt aus der Freiheitsstrafe oder der freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahme entlassen.

Die BVD prüfen die bedingte Entlassung von Amtes wegen und holen dazu einen Bericht der Vollzugseinrichtung ein.

Sie ordnen in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an.

Sie können der eingewiesenen Person Weisungen erteilen.

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