341.11
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CH-BE
Art. 41 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Electronic Monitoring
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
Art. 41 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Electronic Monitoring
1. Electronic Monitoring kann anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats angeordnet werden.
2. Folgende Bestimmungen zum Electronic Monitoring als besondere Vollzugsform sind anwendbar
a) Voraussetzungen gemäss Artikel 29,
b) Grundsätze gemäss Artikel 101,
c) Pflichten der eingewiesenen Person gemäss Artikel 103.
3. Die BVD können der eingewiesenen Person an arbeitsfreien, aus- und weiterbildungsfreien und beschäftigungsfreien Tagen höchstens 48 Stunden pro Woche freie Zeit ausserhalb der Unterkunft gewähren.