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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 40 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Wohn- und Arbeitsexternat

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
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Art. 40 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Wohn- und Arbeitsexternat

1. Im Wohn- und Arbeitsexternat wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung.

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