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Art. 39 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeitsexternat

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
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Art. 39 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Arbeitsexternat

1. Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugseinrichtung.

2. Die Anordnung des Arbeitsexternats setzt in der Regel einen Aufenthalt von angemessener Dauer im offenen Normalvollzug voraus.

3. Bei Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat in der Regel nach mindestens der Hälfte der Dauer der Sanktion angeordnet werden.

4. Bei teilbedingten Freiheitsstrafen kann das Arbeitsexternat frühestens nach der Hälfe der Dauer des unbedingten Teils angeordnet werden.

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