341.11
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CH-BE
Art. 38 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Geschlossener und offener Normalvollzug
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
Art. 38 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Geschlossener und offener Normalvollzug
1. Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person die Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Vollzugseinrichtung.
2. Der geschlossene Normalvollzug wird in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung oder in einer geschlossenen Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen, die über besondere Sicherheitsvorkehrungen organisatorischer, baulicher und personeller Art verfügt.
3. Der offene Normalvollzug wird in einer offenen Vollzugseinrichtung vollzogen, die über geringere Sicherheitsvorkehrungen verfügt.
4. Die Vollzugseinrichtung kann im Normalvollzug weitere Zwischenstufen vorsehen, insbesondere die Unterbringung in einer Abteilung mit erhöhter Sicherheit, die externe Beschäftigung und das Wohnexternat.