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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 36 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Im Allgemeinen

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsstufen und Entlassung
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Art. 36 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Im Allgemeinen

1. Die BVD können zur Erreichung der Vollzugsziele und zur schrittweisen Wiedereingliederung der eingewiesenen Person in die Gesellschaft folgende Vollzugsstufen anordnen

a) Einzelhaft,

b) geschlossener Normalvollzug,

c) offener Normalvollzug,

d) Arbeitsexternat,

e) Wohn- und Arbeitsexternat,

f) elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM),

g) bedingte Entlassung.

2. Sie können mit der Anordnung einer Vollzugsstufe Auflagen verbinden.

3. Sie können Vollzugsstufen widerrufen, wenn sich die eingewiesene Person nicht bewährt.

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