341.11
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CH-BE
Art. 35 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vollzugsplan
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsplanung
Art. 35 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Vollzugsplan
1. Dauert der voraussichtliche Aufenthalt in der Vollzugseinrichtung länger als sechs Monate, erstellt die Vollzugseinrichtung unter Einbezug der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der Vollzugsplanung einen Vollzugsplan.
2. Im Vollzugsplan werden Teilziele festgelegt, insbesondere in den Bereichen
a) Arbeit und Aus- und Weiterbildung,
b) Wiedergutmachung,
c) Therapie,
d) Beziehungen zur Aussenwelt,
e) Betreuung,
f) Freizeit,
g) Vorbereitung der Entlassung.
3. Der Vollzugsplan ist während der Dauer des Vollzugs in regelmässigen Abständen zu überprüfen und an die Entwicklung der eingewiesenen Person anzupassen.
4. Die Vollzugseinrichtung bringt den Vollzugsplan den BVD zur Kenntnis.