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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 33 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Unterkunft

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Eintritt und Unterkunft
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Art. 33 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Unterkunft

Der eingewiesenen Person wird in der Regel eine Einzelzelle zugewiesen.

Eine Mehrbettzelle wird zugewiesen, wenn bauliche oder betriebliche Gründe, Lebensgefahr oder Gefahr für die Gesundheit der eingewiesenen Person dies erfordern.

Die eingewiesene Person darf die Unterkunft im Rahmen der Vollzugsvorschriften in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten, wobei Sicherheit und Ordnung sowie der Vollzugszweck gewährleistet bleiben müssen.

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