341.11
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CH-BE
Art. 32 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Eintritt
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Eintritt und Unterkunft
Art. 32 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Eintritt
1. Die eingewiesene Person erhält nach ihrem Eintritt in die Vollzugseinrichtung Gelegenheit zum Gespräch mit der Leitung der Vollzugseinrichtung oder dem Betreuungs- und Sozialdienst.
2. Sie wird über ihre Rechte und Pflichten informiert, und es werden ihr die Hausordnung sowie andere relevante Vollzugsvorschriften zugänglich gemacht.
3. Fremdsprachigen Eingewiesenen ist wenn immer möglich ein Merkblatt abzugeben, in dem auf die wichtigsten Rechte und Pflichten in einer ihnen verständlichen Sprache hingewiesen wird.
4. Die Vollzugseinrichtung klärt die Lebensverhältnisse, den Gesundheitszustand und die Bedürfnisse der eingewiesenen Person ab.