341.11
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CH-BE
Art. 31 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsziele
Art. 31 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen hat zum Ziel, das soziale Verhalten der eingewiesenen Person zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, ein straffreies Leben zu führen.
2. Dies erfolgt unter Beachtung der Vollzugsgrundsätze durch einen risikoorientierten Sanktionenvollzug, der insbesondere das Rückfallrisiko und den Entwicklungsbedarf der eingewiesenen Person zur Verbesserung der Legalprognose berücksichtigt.
3. Die eingewiesene Person hat bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv mitzuwirken.