341.11
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CH-BE
Art. 30 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 5. Rechtshilfe
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
Art. 30 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 5. Rechtshilfe
1. Die BVD können im Rahmen der Rechtshilfe
a) bei Personen mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Bern den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und des Electronic Monitoring an einen anderen Kanton delegieren,
b) bei Personen mit Wohnsitz im Kanton Bern den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form der Halbgefangenschaft, der gemeinnützigen Arbeit und des Electronic Monitoring für einen anderen Kanton übernehmen.