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Art. 29 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 4. Electronic Monitoring

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
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Art. 29 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 4. Electronic Monitoring

1. Electronic Monitoring kann angeordnet werden, wenn

a. nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere Straftaten begeht,

b. die verurteilte Person einer geregelten Arbeit, einer Aus- und Weiterbildung oder einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihr eine solche zugewiesen werden kann,

c. die verurteilte Person über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, welche die elektronische Datenübertragung des Überwachungsgeräts durch Festnetzanschluss oder Mobilfunkempfang zulässt,

d. die verurteilte Person einverstanden ist, den BVD auch ohne Anmeldung Zutritt zur Unterkunft zu gewähren,

e. die mit der verurteilten Person in derselben Unterkunft lebenden erwachsenen Personen zustimmen,

f. die verurteilte Person dem Vollzugsplan zustimmt,

g. die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht dagegen sprechen und

h. anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.

2. Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.

3. Ausländische Staatsangehörige müssen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und über eine Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zu einer Aus- und Weiterbildung verfügen.

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