Art. 28 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 3. Gemeinnützige Arbeit
Art. 28 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 3. Gemeinnützige Arbeit
1. Gemeinnützige Arbeit kann angeordnet werden, wenn
a) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere Straftaten begeht,
b) eine geeignete Arbeit im gemeinnützigen Bereich zur Verfügung steht,
c) die verurteilte Person bereit ist, die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten,
d) die verurteilte Person damit einverstanden ist, dass der oder dem Begünstigten die Deliktart, die der Verurteilung zugrunde liegt, bekannt gegeben wird,
e) die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht dagegen sprechen und
f) anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.
2. Ausländische Staatsangehörige müssen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen.