Art. 27 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - 2. Halbgefangenschaft
Art. 27 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · 2. Halbgefangenschaft
1. Halbgefangenschaft kann angeordnet werden, wenn
a) nicht zu erwarten ist, dass die verurteilte Person entweicht oder weitere Straftaten begeht,
b) die verurteilte Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung einer geregelten Arbeit, einer Aus- und Weiterbildung oder einer Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht,
c) die persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnisse der verurteilten Person nicht dagegen sprechen und
d) anzunehmen ist, dass die verurteilte Person der Belastung dieser Vollzugsform gewachsen ist und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbraucht.
2. Haus- und Erziehungsarbeit ist der Arbeit grundsätzlich gleichgestellt.
3. Ausländische Staatsangehörige müssen über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und über eine Zulassung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder zu einer Aus- und Weiterbildung verfügen.