Art. 26 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Besondere Vollzugsformen 1. Verfahren
Art. 26 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Besondere Vollzugsformen 1. Verfahren
1. Die verurteilte Person kann innert 14 Tagen seit Erhalt der Aufgebotsverfügung bei den BVD ein schriftliches Gesuch um Anordnung der folgenden besonderen Vollzugsformen einreichen
a) Halbgefangenschaft,
b) gemeinnützige Arbeit,
c) elektronische Überwachung (Electronic Monitoring, EM).
2. Wird gemeinnützige Arbeit anstelle einer Busse oder Geldstrafe beantragt, beträgt die Frist für die Gesuchseinreichung drei Monate ab Erhalt der Zahlungsaufforderung.
3. Bei einem unverschuldeten Abbruch einer besonderen Vollzugsform kann die eingewiesene Person innert 14 Tagen seit Abbruch ein Gesuch um Anordnung einer anderen besonderen Vollzugsform stellen.
4. Die BVD entscheiden über das Gesuch und legen bei Gutheissung in der Verfügung die Bedingungen fest.