Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 25 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verlegung

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (157 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verlegung

1. Das AJV ist zuständig für den Transport bei Verlegungen von einer Vollzugseinrichtung des AJV in eine andere Vollzugseinrichtung des Kantons Bern bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern.

2. Es kann den Transport gemäss Absatz 1 bei Einweisungen durch eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes übernehmen.

3. Bei Bedarf können die Kantonspolizei und die Rettungsdienste beigezogen werden.

← Art. 24 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) Amt für Justizvollzug (AJV) Art. 26 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →