341.11
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CH-BE
Art. 25 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verlegung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
Art. 25 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verlegung
1. Das AJV ist zuständig für den Transport bei Verlegungen von einer Vollzugseinrichtung des AJV in eine andere Vollzugseinrichtung des Kantons Bern bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern.
2. Es kann den Transport gemäss Absatz 1 bei Einweisungen durch eine Behörde eines anderen Kantons oder des Bundes übernehmen.
3. Bei Bedarf können die Kantonspolizei und die Rettungsdienste beigezogen werden.