341.11
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CH-BE
Art. 24 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Einweisung
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
Art. 24 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Einweisung
1. Die BVD weisen die verurteilte Person mit Einweisungsverfügung in den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme ein.
2. Die Einweisungsverfügung enthält folgende Angaben
a) die Adressatin oder den Adressaten,
b) den Strafentscheid,
c) den Vollzugsort,
d) die Vollzugsdaten,
e) besondere Anordnungen und
f) die Rechtsmittelbelehrung.
3. Die BVD bestimmen den Vollzugsort.
4. Befindet sich die verurteilte Person in Freiheit, geht der Einweisungsverfügung in der Regel eine Aufgebotsverfügung zum Antritt der Freiheitsstrafe oder der strafrechtlichen Massnahme voraus.