341.11
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CH-BE
Art. 22 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Mitteilung und Übermittlung des Strafentscheids und der Strafakten
Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
Art. 22 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Mitteilung und Übermittlung des Strafentscheids und der Strafakten
1. Die Strafbehörde teilt den BVD den Strafentscheid innert zehn Tagen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
2. Sie teilt den BVD das Dispositiv des Strafentscheids unabhängig von der Rechtskraft unverzüglich mit, wenn
a) sich die verurteilte oder freigesprochene Person bereits im Justizvollzug befindet,
b) die verurteilte Person in Sicherheitshaft gesetzt wird.
3. Sie stellt den BVD die Strafakten im erforderlichen Umfang zu.