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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 21 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs - Freiheitsstrafen und freiheitsentziehende strafrechtliche Massnahmen - Vollzugsverfahren
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Art. 21 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Vorzeitiger Straf- und Massnahmenvollzug

1. Bewilligt die Strafbehörde den vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug, teilt sie dies den BVD unverzüglich mit.

2. Die BVD verfügen den Zeitpunkt des Antritts und den Vollzugsort des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs.

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