341.11
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CH-BE
Art. 19 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Private Personen
Art. 19 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Freiwillige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. Das AJV arbeitet mit einer genügenden Anzahl von geeigneten freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zusammen.
2. Es leitet die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fachlich an und sorgt für eine angemessene Aus- und Weiterbildung.
3. Die freiwilligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten zwischenmenschliche Hilfe im Hinblick auf die Wiedereingliederung der Eingewiesenen in die Gesellschaft und übernehmen insbesondere Aufgaben im Rahmen der sozialen Betreuung sowie zur Pflege und zum Aufbau von Beziehungen zur Aussenwelt.
4. Sie leisten diese Arbeit ehrenamtlich, wobei ihnen die Auslagen durch das AJV ersetzt werden.