341.11
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CH-BE
Art. 18 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Aufsicht
Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Betriebsbewilligung an private Einrichtungen
Art. 18 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Aufsicht
1. Das AJV übt die Aufsicht über den Betrieb in den privaten Einrichtungen sinngemäss nach der Sozialhilfegesetzgebung aus und informiert die Sicherheitsdirektion periodisch und im Ereignisfall.
2. Es kann mit Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, Berichte einholen und Kontrollen durch Fachpersonen anordnen.