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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 17 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren

Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Betriebsbewilligung an private Einrichtungen
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Art. 17 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verfahren

1. Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 JVG beim AJV einzureichen.

2. Das Gesuch muss sinngemäss insbesondere die Angaben und Unterlagen nach der Sozialhilfegesetzgebung enthalten.

3. Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch.

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