341.11
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CH-BE
Art. 17 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren
Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Betriebsbewilligung an private Einrichtungen
Art. 17 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verfahren
1. Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 JVG beim AJV einzureichen.
2. Das Gesuch muss sinngemäss insbesondere die Angaben und Unterlagen nach der Sozialhilfegesetzgebung enthalten.
3. Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch.