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CH-BE
Art. 16 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Dauer, Entzug und Widerruf
Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Bewilligung an private Einrichtungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen
Art. 16 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Dauer, Entzug und Widerruf
1. Eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen wird auf unbestimmte Zeit erteilt.
2. Die Sicherheitsdirektion kann die Bewilligung dauerhaft oder vorübergehend entziehen, wenn
a) die private Einrichtung die gesetzlichen Vorschriften oder die Auflagen der Bewilligung trotz Mahnung wiederholt oder in schwerwiegender Weise missachtet,
b) die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder
c) kein Bedarf mehr für den Beizug der privaten Einrichtung besteht.
3. Sie widerruft eine Bewilligung, wenn sich herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren.