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Art. 151a Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ersatzvornahme und Abtretung von Rückforderungsansprüchen

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Art. 151a Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ersatzvornahme und Abtretung von Rückforderungsansprüchen

1. Die Vollzugseinrichtung kann einen Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen eines subsidiären Kostenträgers auch ohne Zustimmung der eingewiesenen Person stellen, wenn

a ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen vermutet wird und

b die eingewiesene Person die Mitwirkung verweigert.

2. Die eingewiesene Person kann verpflichtet werden, ihre Rückforderungsansprüche für medizinische Leistungen durch die Krankenkasse an den zuständigen Kostenträger abzutreten.

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