341.11
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CH-BE
Art. 151a Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Ersatzvornahme und Abtretung von Rückforderungsansprüchen
Kosten - Träger der persönlichen Auslagen
Art. 151a Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Ersatzvornahme und Abtretung von Rückforderungsansprüchen
1. Die Vollzugseinrichtung kann einen Antrag auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen eines subsidiären Kostenträgers auch ohne Zustimmung der eingewiesenen Person stellen, wenn
a ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen vermutet wird und
b die eingewiesene Person die Mitwirkung verweigert.
2. Die eingewiesene Person kann verpflichtet werden, ihre Rückforderungsansprüche für medizinische Leistungen durch die Krankenkasse an den zuständigen Kostenträger abzutreten.