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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 151 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Subsidiäre Kostenträger bei Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Kosten - Träger der persönlichen Auslagen
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Art. 151 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Subsidiäre Kostenträger bei Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz

1. Die persönlichen Auslagen von ausländischen Eingewiesenen ohne Wohnsitz in der Schweiz werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den Vollzug einer freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme des Ausländerrechts subsidiär vom ABEV getragen.

2. Sie werden bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern in den Vollzug einer anderen Form des Freiheitsentzugs subsidiär getragen

a von der gemäss Ausländer- und Asylgesetzgebung oder gemäss Sozialhilfegesetzgebung zuständigen Stelle bei Personen des Asylbereichs,

b vom AJV bei anderen Personen.

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