341.11
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CH-BE
Art. 150 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei anderen Formen des Freiheitsentzugs
Art. 150 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)
1. Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei
a vorläufigen Festnahmen,
b polizeilichem Gewahrsam und Sicherheitsgewahrsam,
c Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
2. Das ABEV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei freiheitsentziehenden Zwangsmassnahmen des Ausländerrechts.
3. Die einweisende Behörde des Kantons Bern trägt die Vollzugskosten bei ausserdienstlichem Arrest und Ersatzfreiheitsstrafen nach dem MStG.