341.11
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CH-BE
Art. 15 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Aufsicht
Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Bewilligung an private Einrichtungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen
Art. 15 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Aufsicht
1. Das AJV übt die Aufsicht über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen in den privaten Einrichtungen aus und informiert die Sicherheitsdirektion periodisch und im Ereignisfall.
2. Es kann mit Kontrollbesuchen überprüfen, ob die gesetzlichen Vorschriften und die Bewilligungsauflagen eingehalten werden, Berichte einholen und Kontrollen durch Fachpersonen anordnen.
3. Es veröffentlicht eine Liste der privaten Einrichtungen.