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Art. 149 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Electronic Monitoring

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
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Art. 149 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Electronic Monitoring

1. Die eingewiesene Person trägt die Kosten, die beim Festnetzanschluss vor Ort aufgrund des Electronic Monitoring anfallen.

2. Erzielt sie während des Vollzugs des Electronic Monitoring mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

3. Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.

4. Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.

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