341.11
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CH-BE
Art. 148 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Halbgefangenschaft
Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
Art. 148 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Halbgefangenschaft
1. Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs der Halbgefangenschaft mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.
2. Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.
3. Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.