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Art. 147 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Kostenbeteiligung der Eingewiesenen
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Art. 147 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Arbeitsexternat und Wohn- und Arbeitsexternat

Erzielt die eingewiesene Person während des Vollzugs in der Vollzugsstufe des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats mit ihrer Arbeit, ihrer Aus- und Weiterbildung oder ihrer Beschäftigung ein Einkommen, hat sie sich mit höchstens 50 Franken pro Vollzugstag an den Vollzugskosten zu beteiligen.

Die BVD entscheiden im Einzelfall über die Höhe der Beteiligung der eingewiesenen Person.

Sie können auf Antrag der eingewiesenen Person und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse die Kostenbeteiligung an den Vollzugskosten ganz oder teilweise erlassen.

Die Absätze 1 bis 3 sind sinngemäss auf die externe Beschäftigung im Normalvollzug anwendbar, sofern ein vergleichbares Einkommen erzielt wird.

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