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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 146 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

Kosten - Träger der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen - Grundsätze
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Art. 146 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV)

1. Das AJV trägt bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern die Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen.

2. Es erfüllt die Aufgaben des Kantons bei der Tragung der Vollzugskosten bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen bei Einweisungen durch Behörden des Kantons Bern.

3. Es führt die Aufwendungen und Einnahmen im Rahmen von Artikel 57 JVG einmal jährlich dem Lastenausgleich Sozialhilfe zu.

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