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Art. 145 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Weiterentwicklung des Justizvollzugs

Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Justizvollzugs
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Art. 145 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Weiterentwicklung des Justizvollzugs

1. Das AJV verfolgt die Entwicklung des Justizvollzugs in der Schweiz und im Ausland.

2. Der Justizvollzug berücksichtigt wenn immer möglich die Erkenntnisse von Praxis und Wissenschaft.

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