341.11
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CH-BE
Art. 145 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Weiterentwicklung des Justizvollzugs
Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Justizvollzugs
Art. 145 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Weiterentwicklung des Justizvollzugs
1. Das AJV verfolgt die Entwicklung des Justizvollzugs in der Schweiz und im Ausland.
2. Der Justizvollzug berücksichtigt wenn immer möglich die Erkenntnisse von Praxis und Wissenschaft.