341.11
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CH-BE
Art. 144 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zusammenarbeit
Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Justizvollzugs
Art. 144 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zusammenarbeit
1. Alle im Justizvollzug tätigen Personen arbeiten im Interesse der Wiedereingliederung der Eingewiesenen in die Gesellschaft, der Rückfallverhütung und der Sicherheit eng zusammen.
2. Sie arbeiten eng mit Stellen zusammen, die ähnliche Aufgaben zu erfüllen haben, insbesondere mit den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, den Sozialdiensten, regionalen Arbeitsvermittlungszentren, Berufsberatungsstellen sowie mit privaten Betreuungs- und Hilfsorganisationen.
3. Das AJV fördert und unterstützt die Zusammenarbeit von Praxis und Wissenschaft sowie geeignete wissenschaftliche Projekte, die dem Justizvollzug dienen.