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Art. 143 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Personal

Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Justizvollzugs
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Art. 143 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Personal

1. Die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug erfordert eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2. Das AJV sorgt für eine zielgerichtete Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

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