341.11
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CH-BE
Art. 143 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Personal
Personal, Zusammenarbeit und Weiterentwicklung des Justizvollzugs
Art. 143 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Personal
1. Die Erfüllung der Aufgaben im Justizvollzug erfordert eine ausreichende Anzahl qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2. Das AJV sorgt für eine zielgerichtete Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.