341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 141 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Besondere Gesundheitsfürsorge
Sicherheit und Ordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 141 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Besondere Gesundheitsfürsorge
1. Die Leitung der Vollzugseinrichtung sorgt dafür, dass der Gesundheitszustand von Eingewiesenen, gegen die eine besondere Sicherheitsmassnahme oder ein Arrest angeordnet worden ist, in regelmässigen Abständen überprüft und dokumentiert wird.
2. Kann bei einer besonderen Sicherheitsmassnahme, einem Arrest oder einer Zwangsanwendung eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden, ist eine medizinische Untersuchung durchzuführen.