341.11
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CH-BE
Art. 140 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Sicherheitszelle
Sicherheit und Ordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 140 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Sicherheitszelle
1. Die Sicherheitszelle bei besonderen Sicherheitsmassnahmen und beim Arrest muss
a) eine genügende Frischluftzufuhr gewährleisten,
b) eine genügende natürliche Belichtung über Tag ermöglichen,
c) über sanitäre Einrichtungen verfügen,
d) mindestens mit einem Bett sowie mit einer Sitz- und Essensgelegenheit ausgestattet sein.