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341.11 AJVOEJUEPJVVREP CH-BE

Art. 14 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren

Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Bewilligung an private Einrichtungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen
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Art. 14 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verfahren

1. Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen gemäss Artikel 14 Absatz 1 JVG beim AJV einzureichen.

2. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten

a. die Betriebsbewilligung nach der Sozialhilfegesetzgebung oder das Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 JVG,

b. den Standort, den Grundriss und den Raumplan,

c. das Organigramm,

d. das Betriebs- und Sicherheitskonzept,

e. das Betreuungskonzept,

f. die Hausordnung,

g. die Bestätigung der Kenntnisnahme des Gesuchs durch die Standortgemeinde.

3. Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch.

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