341.11
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CH-BE
Art. 14 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren
Organisation und Aufgaben - Beizug von Privaten - Bewilligung an private Einrichtungen zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen
Art. 14 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verfahren
1. Die privaten Einrichtungen haben ein Gesuch für eine Bewilligung zum Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen gemäss Artikel 14 Absatz 1 JVG beim AJV einzureichen.
2. Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten
a. die Betriebsbewilligung nach der Sozialhilfegesetzgebung oder das Gesuch für eine Betriebsbewilligung gemäss Artikel 14 Absatz 2 JVG,
b. den Standort, den Grundriss und den Raumplan,
c. das Organigramm,
d. das Betriebs- und Sicherheitskonzept,
e. das Betreuungskonzept,
f. die Hausordnung,
g. die Bestätigung der Kenntnisnahme des Gesuchs durch die Standortgemeinde.
3. Die Sicherheitsdirektion entscheidet über das Gesuch.