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Art. 139 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Register

Sicherheit und Ordnung - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 139 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Register

1. Über die besonderen Sicherheitsmassnahmen und die Disziplinarsanktionen ist ein Register zu führen.

2. Im Register sind folgende Angaben schriftlich festzuhalten

a) das Datum des Vorfalls,

b) der Grund der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinartatbestand,

c) die Art der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinarsanktion,

d) das Datum der Gewährung des rechtlichen Gehörs,

e) das Datum der Verfügung,

f) die Dauer der besonderen Sicherheitsmassnahme oder der Disziplinarsanktion,

g) der Zeitpunkt des Vollzugs,

h) allfällige besondere Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung, der Ärztin oder des Arztes oder der BVD,

i) zeitliche Angaben über Kontrollgänge während des Vollzugs,

k) Feststellungen über auffälliges Verhalten während des Vollzugs.

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