341.11
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CH-BE
Art. 138 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Verfahren
Sicherheit und Ordnung - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 138 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Verfahren
1. Die zuständige Behörde klärt bei besonderen Sicherheitsmassnahmen, massnahmenindizierten Zwangsmedikationen und Disziplinarsanktionen den Sachverhalt ab und hält ihn schriftlich fest.
2. Sie gewährt der eingewiesenen Person vor der Eröffnung der Verfügung das rechtliche Gehör.
3. Die Verfügung hat eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.