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Art. 136 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Arrest

Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
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Art. 136 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Arrest

1. Eingewiesene im Arrest bleiben von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Einkauf, Besuchen sowie Ausgang und Urlaub ausgeschlossen.

2. Sie haben Anspruch auf täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt im Freien.

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