341.11
AJVOEJUEPJVVREP
CH-BE
Art. 135 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) - Zuständigkeiten
Sicherheit und Ordnung - Disziplinarwesen
Art. 135 Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV) · Zuständigkeiten
1. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des AJV verfügt Disziplinarsanktionen bei Widerhandlungen, die sich gegen die Direktorin oder den Direktor einer Vollzugseinrichtung richten.
2. In allen anderen Fällen verfügt die Leitung der Vollzugseinrichtung.